Sonntag, 24. September 2017

Über die Möglichkeiten eines Wahlbetrugs in der Bundesrepublik Deutschland



Die Mitmenschen in Deutschland, ob sie nun über einen Migrationshintergrund verfügen oder nicht, sind eigentlich größtenteils ehrlich. So kann man etwa sein Portemonnaie in der Stadt verlieren und erhält mit großer Wahrscheinlichkeit von einem ehrlichen Mitmenschen das Verluststück vollumfänglich zurück. Doch die Ehrlichkeit scheint nur oberflächlich. Da, wo es offensichtlich ist, handelt man ehrlich. Da, wo es weniger einsehbar ist, ist die Verlockung sehr groß. So etwa beim Steuerbetrug. Doch Betrug ist auch bei öffentlichen und offensichtlichen Akten möglich.

So gibt es etwa die Möglichkeit eines Wahlbetrugs in der Bundesrepublik Deutschland. Seit Jahren monieren deutsche Politiker und Diplomaten zahlreiche Wahlen im Ausland. Etwa in Russland, der Türkei und anderen missliebigen Staaten. Die Kritiken mögen sicherlich nicht unberechtigt sein. Doch sind sie völlig unangebracht. Denn diese deutschen Politiker und Diplomaten sehen über bundesdeutsches Fehlverhalten hinweg und verweisen gern auf die weltweit mustergültige Demokratie in Deutschland. Sicherlich sind die Missstände in Deutschland nicht derartig gravierend wie in Russland oder in der Türkei. Doch sie existieren.

Stellen wir uns also ein deutsches Wahllokal vor. Dort sitzen mindestens drei Wahlhelfer in einer Schicht. Es gibt normalerweise zwei Schichten. Die erste Schicht geht von 08:00 morgens bis 12:00 mittags. Dem folgt die zweite Schicht mit drei anderen Wahlhelfern, die folglich von 12:00 mittags bis 18:00 abends geht.

Als nächsten Schritt stellen wir uns einen wahlberechtigten Bundesbürger vor. Diese Person geht vormittags mit seiner Wahlbenachrichtigung in sein vorgesehenes Wahllokal, um dort zu wählen. Da die Wahlhelfer lediglich die Wahlbenachrichtigung ansehen und einsammeln, darf diese Person ihren ersten Stimmzettel abgeben. Dabei hat diese Person nicht einmal seinen Personalausweis vorgezeigt, obwohl die Wahlhelfer zur Aufforderung einer Identifikation mithilfe eines Ausweises berechtigt wären. Doch diesem Recht kommen die Wahlhelfer aus Bequemlichkeit vielerorts nicht nach. So etwa im oldenburgischen Augustfehn oder dem westfälischen Münster. Lediglich im mecklenburgischen Schwerin wird von dem Recht der Wahlhelfer Gebrauch gemacht.

Nachdem nun diese fiktive Person gewählt das erste Mal hat, verlässt sie das Wahllokal. Nach dem Schichtwechsel kehrt diese Person ins Wahllokal zurück und offenbart, dass sie ihre Wahlbenachrichtigung verloren habe und trotzdem gern wählen wolle. Zur Identifikation legt diese Person einen Personalausweis vor. Zwar erkennen die Wahlhelfer, dass diese Person im Wahlregister abgehakt wurde. Doch nun sind die Wahlhelfer aufgeschmissen. Akzeptieren sie diese dreiste Behauptung, oder lassen alle Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis erneut zur Stimmenabgabe antreten, oder was machen sie?

Das sind offensichtliche Missstände, die bei einer gewissen Dreistigkeit zum Wahlbetrug genutzt werden können. Doch so etwas ist nicht hinnehmbar! Es gilt: „Ein Bürger, ein Stimmzettel!“ Dazu ist die grundsätzliche Ausweispflicht bei Wahlen erforderlich.

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