Die Mitmenschen in Deutschland,
ob sie nun über einen Migrationshintergrund verfügen oder nicht, sind
eigentlich größtenteils ehrlich. So kann man etwa sein Portemonnaie in der
Stadt verlieren und erhält mit großer Wahrscheinlichkeit von einem ehrlichen
Mitmenschen das Verluststück vollumfänglich zurück. Doch die Ehrlichkeit
scheint nur oberflächlich. Da, wo es offensichtlich ist, handelt man ehrlich.
Da, wo es weniger einsehbar ist, ist die Verlockung sehr groß. So etwa beim
Steuerbetrug. Doch Betrug ist auch bei öffentlichen und offensichtlichen Akten
möglich.
So gibt es etwa die Möglichkeit
eines Wahlbetrugs in der Bundesrepublik Deutschland. Seit Jahren monieren
deutsche Politiker und Diplomaten zahlreiche Wahlen im Ausland. Etwa in
Russland, der Türkei und anderen missliebigen Staaten. Die Kritiken mögen
sicherlich nicht unberechtigt sein. Doch sind sie völlig unangebracht. Denn
diese deutschen Politiker und Diplomaten sehen über bundesdeutsches Fehlverhalten
hinweg und verweisen gern auf die weltweit mustergültige Demokratie in
Deutschland. Sicherlich sind die Missstände in Deutschland nicht derartig
gravierend wie in Russland oder in der Türkei. Doch sie existieren.
Stellen wir uns also ein deutsches
Wahllokal vor. Dort sitzen mindestens drei Wahlhelfer in einer Schicht. Es gibt
normalerweise zwei Schichten. Die erste Schicht geht von 08:00 morgens bis
12:00 mittags. Dem folgt die zweite Schicht mit drei anderen Wahlhelfern, die
folglich von 12:00 mittags bis 18:00 abends geht.
Als nächsten Schritt stellen wir
uns einen wahlberechtigten Bundesbürger vor. Diese Person geht vormittags mit
seiner Wahlbenachrichtigung in sein vorgesehenes Wahllokal, um dort zu wählen.
Da die Wahlhelfer lediglich die Wahlbenachrichtigung ansehen und einsammeln,
darf diese Person ihren ersten Stimmzettel abgeben. Dabei hat diese Person
nicht einmal seinen Personalausweis vorgezeigt, obwohl die Wahlhelfer zur
Aufforderung einer Identifikation mithilfe eines Ausweises berechtigt wären.
Doch diesem Recht kommen die Wahlhelfer aus Bequemlichkeit vielerorts nicht
nach. So etwa im oldenburgischen Augustfehn oder dem westfälischen Münster.
Lediglich im mecklenburgischen Schwerin wird von dem Recht der Wahlhelfer
Gebrauch gemacht.
Nachdem nun diese fiktive Person
gewählt das erste Mal hat, verlässt sie das Wahllokal. Nach dem Schichtwechsel
kehrt diese Person ins Wahllokal zurück und offenbart, dass sie ihre Wahlbenachrichtigung
verloren habe und trotzdem gern wählen wolle. Zur Identifikation legt diese
Person einen Personalausweis vor. Zwar erkennen die Wahlhelfer, dass diese
Person im Wahlregister abgehakt wurde. Doch nun sind die Wahlhelfer
aufgeschmissen. Akzeptieren sie diese dreiste Behauptung, oder lassen alle
Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis erneut zur Stimmenabgabe antreten, oder was
machen sie?
Das sind offensichtliche
Missstände, die bei einer gewissen Dreistigkeit zum Wahlbetrug genutzt werden
können. Doch so etwas ist nicht hinnehmbar! Es gilt: „Ein Bürger, ein
Stimmzettel!“ Dazu ist die grundsätzliche Ausweispflicht bei Wahlen
erforderlich.
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